Mediation

Mediationsgespräch am runden Tisch — zwei Parteien und eine Mediatorin, im Fenster die Prager Burg

Unser Partner Dr. Tomas Mach ist eingetragener Mediator im Verzeichnis des tschechischen Justizministeriums. Neben der klassischen Rechtsberatung bieten wir daher auch eine neutrale Mediation an. Sie kann auf Tschechisch, Deutsch, Englisch und Portugiesisch geführt werden – ein Vorteil vor allem bei grenzüberschreitenden Konflikten.

Was ist Mediation?

Mediation ist ein Verfahren zur Konfliktlösung, bei dem der Mediator die Kommunikation zwischen den Parteien so unterstützt, dass sie selbst zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen und eine Mediationsvereinbarung schließen (§ 2 Buchst. a) Gesetz Nr. 202/2012 Slg. über die Mediation). Der Mediator entscheidet den Streit nicht und gibt niemandem recht; für den Inhalt der Vereinbarung sind allein die Parteien verantwortlich (§ 3 Abs. 3).

Der Mediator entscheidet den Streit nicht. Die Lösung finden – und über das Ergebnis entscheiden – die Parteien selbst.

Grundsätze der Mediation

  • Freiwilligkeit Jede Partei kann die Mediation jederzeit beenden. Die Mediation schränkt das Recht, ein Gericht anzurufen, nicht ein (§ 3 Abs. 4, § 6 Abs. 3).
  • Neutralität und Unabhängigkeit Der Mediator handelt persönlich, unabhängig und unparteiisch. Hat er Zweifel an seiner Unparteilichkeit, lehnt er die Mediation ab oder beendet sie (§§ 5, 6, 8 Abs. 1).
  • Verschwiegenheit Über alles, was der Mediator bei Vorbereitung und Durchführung der Mediation erfährt, muss er schweigen. Entbinden können ihn nur alle Parteien gemeinsam (§ 9).
  • Eigenverantwortung der Parteien Die Parteien suchen die Lösung selbst und entscheiden über das Ergebnis; der Mediator hilft ihnen, das Gespräch zu führen.
  • Kindeswohl In der Familienmediation berücksichtigt der Mediator, wenn Rechte eines Kindes unmittelbar betroffen sind, vor allem dessen Interesse (§ 8 Abs. 1 Buchst. b)).
  • Trennung von der Anwaltstätigkeit Der Mediator darf in derselben Sache keine Rechtsdienstleistungen erbringen (§ 8 Abs. 2). Als Mediator vertritt er daher in dieser Sache keine der Parteien.

Mediation im tschechischen Recht

  • Eingetragener Mediator Das Verzeichnis der Mediatoren führt das Justizministerium. Rechtsanwälte legen die Mediatorenprüfung bei der Tschechischen Rechtsanwaltskammer ab; die Eintragung wird auch im Anwaltsverzeichnis vermerkt (§ 23 Mediationsgesetz, § 49a Rechtsanwaltsgesetz).
  • Mediationsvertrag Die Mediation beginnt mit einem schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien und dem Mediator, der u. a. den Konflikt und die Dauer der Mediation festlegt (§ 4).
  • Mediationsvereinbarung Sie ist schriftlich und wird von allen Parteien unterzeichnet (§ 2 Buchst. f), § 7). Für sich allein ist sie kein Vollstreckungstitel. Vollstreckbar wird sie durch gerichtliche Genehmigung als Vergleich (§§ 67, 99 tschechische ZPO) oder als notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung (§§ 71a, 71b Notarordnung).
  • Gerichtlich angeordnete Mediation Das Gericht kann ein erstes Treffen mit einem eingetragenen Mediator im Umfang von bis zu 3 Stunden anordnen und das Verfahren bis zu 3 Monate aussetzen (§ 100 Abs. 2 tschechische ZPO) – nicht jedoch in Fällen häuslicher Gewalt (§ 100 Abs. 3). Seit 2026 ist dies auch in Verfahren über die Betreuung eines Kindes möglich (§ 468b Abs. 6 Gesetz über besondere Gerichtsverfahren).
  • Verjährung Weder das Mediationsgesetz noch das Bürgerliche Gesetzbuch erwähnen die Mediation ausdrücklich. Nach unserer Auffassung ist der Mediationsvertrag eine Vereinbarung über außergerichtliche Verhandlungen, während derer die Verjährung nicht läuft (§ 647 BGB-CZ). Für Ausschlussfristen gilt das nicht – deshalb überwachen wir sie während der Mediation.
  • Grenzüberschreitende Konflikte Das Gesetz setzt die Richtlinie 2008/52/EG um. Bei einer Mediation in einem anderen EU-Mitgliedstaat laufen Verjährungsfristen während der Mediation ausdrücklich nicht (§ 29 Mediationsgesetz).

Wann eignet sich Mediation?

Streitigkeiten zwischen Geschäftspartnern und Gesellschaftern, Arbeitsstreitigkeiten, Nachbar- und Mietstreitigkeiten, Erbstreitigkeiten und Familienangelegenheiten – besonders dort, wo die Parteien auch nach der Lösung weiter zusammenarbeiten, und bei Konflikten zwischen Parteien aus verschiedenen Ländern.

Ablauf der Mediation

  1. Erster Kontakt und Erläuterung der Grundsätze.
  2. Abschluss des Mediationsvertrags.
  3. Gemeinsame, bei Bedarf auch getrennte Sitzungen.
  4. Ausarbeitung der Mediationsvereinbarung.
  5. Bei Bedarf gerichtliche Genehmigung oder notarielle Urkunde.

Häufige Fragen

Muss ich teilnehmen, wenn das Gericht die Mediation anordnet?

Angeordnet werden kann nur ein erstes Treffen von höchstens drei Stunden. Die Fortsetzung ist freiwillig.

Darf der Mediator über das Gesagte aussagen?

Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf nur aussagen, wenn ihn alle Parteien davon entbinden.

Ist die Mediationsvereinbarung verbindlich?

Ja, als Vertrag. Vollstreckbar wird sie nach gerichtlicher Genehmigung oder als notarielle Urkunde.